Interimistische Waldzinns-Taxe: incl. Forstgebühren oder Anweisegeld, wornach die harten und weichen Stamm- Bau- Block- Nutz- und Stangenhölzer bey sämtlichen Unter- und Oberländischen Forstverwaltungen des Fürstenthums Bayreuth bis auf weitere Verordnung abzugeben und zu verrechnen sind
Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Fürstentum Bayreuth (VerfasserIn)
Format: Buch
Sprache:Deutsch
Veröffentlicht: [Erscheinungsort nicht ermittelbar] [Verlag nicht emittelbar] 1797.
Schlagwörter:
Umfang:[4] Seiten 2°