Hegung, Rechtssprachlich festgelegt ist der Begriff der Hegung für die Eröffnung des Gerichts, die an bestimmte Formalien gebunden gewesen ist. Umstritten ist das Alter dieser Form der Hegung, die für die öffentliche Volksversammlung erstmals durch die Germania des Tacitus (c. 11) belegt zu sein scheint:
Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Beteilige Person: Schmidt-Wiegand, Ruth 1926-2014 (VerfasserIn)
Format: Paper
Sprache:Deutsch
Veröffentlicht: 1999