Dithmar, J. C. (1737). Des zu Manheim Anno 1736. ausgestellten so genannten kurtzen jedennoch bestgegründeten Unterrichts, Wasgestalt der Fürstliche Pfaltz-Sultzbachische Mann-Stamm zu denen Hertzogthümern Gülich, Cleve und Berg &c. mithin die Churfürstliche drey Printzessinen Enckel Töchter, Ihrer Ordnung nach, zu denen Hertzogthümern Gülich u. Rerg in petitotrio sowohl als possessorio berechtigt seyen, Gründliche Beantwortung: Worinnen sothaner Unterricht widerlegt, und hergegen das Königliche Preußische Hauß zu ermeldten landenüberhaupt, und nach Abgang des Chur-Pfaltz-Neuburgischen Mann Stammes zu denen Hertzogthümern Gülisch und Berg in petitorio u. possessorio höchst berechtiget zu seyn, gründlich erwiesen wird.
Chicago-Zitierstil (17. Ausg.)Dithmar, Justus Christoph. Des Zu Manheim Anno 1736. Ausgestellten so Genannten Kurtzen Jedennoch Bestgegründeten Unterrichts, Wasgestalt Der Fürstliche Pfaltz-Sultzbachische Mann-Stamm Zu Denen Hertzogthümern Gülich, Cleve Und Berg &c. Mithin Die Churfürstliche Drey Printzessinen Enckel Töchter, Ihrer Ordnung Nach, Zu Denen Hertzogthümern Gülich U. Rerg in Petitotrio Sowohl Als Possessorio Berechtigt Seyen, Gründliche Beantwortung: Worinnen Sothaner Unterricht Widerlegt, Und Hergegen Das Königliche Preußische Hauß Zu Ermeldten Landenüberhaupt, Und Nach Abgang Des Chur-Pfaltz-Neuburgischen Mann Stammes Zu Denen Hertzogthümern Gülisch Und Berg in Petitorio U. Possessorio Höchst Berechtiget Zu Seyn, Gründlich Erwiesen Wird. S.l, 1737.
MLA-Zitierstil (9. Ausg.)Dithmar, Justus Christoph. Des Zu Manheim Anno 1736. Ausgestellten so Genannten Kurtzen Jedennoch Bestgegründeten Unterrichts, Wasgestalt Der Fürstliche Pfaltz-Sultzbachische Mann-Stamm Zu Denen Hertzogthümern Gülich, Cleve Und Berg &c. Mithin Die Churfürstliche Drey Printzessinen Enckel Töchter, Ihrer Ordnung Nach, Zu Denen Hertzogthümern Gülich U. Rerg in Petitotrio Sowohl Als Possessorio Berechtigt Seyen, Gründliche Beantwortung: Worinnen Sothaner Unterricht Widerlegt, Und Hergegen Das Königliche Preußische Hauß Zu Ermeldten Landenüberhaupt, Und Nach Abgang Des Chur-Pfaltz-Neuburgischen Mann Stammes Zu Denen Hertzogthümern Gülisch Und Berg in Petitorio U. Possessorio Höchst Berechtiget Zu Seyn, Gründlich Erwiesen Wird. 1737.