Suchergebnisse - Meurer, Noe 1525-1583
Noe Meurer
Noe Meurer (* zwischen 1525 und 1528 in Memmingen; † 1583 in Heidelberg) war ein bedeutender deutscher Rechtsgelehrter des 16. Jahrhunderts. Als erster verfasste er in deutscher Sprache juristische Abhandlungen unter anderem über Erbrecht und Wasserrecht. Er war der Erste, der den Prozess vor dem Reichskammergericht systematisch darstellte. Zudem war er der erste deutsche Autor, der eigenständige Schriften ausschließlich zu den Themen Wald und Jagd, das heißt nicht unter dem Oberthema Landwirtschaft, schrieb, weshalb er für die Waldwirtschaft im 16. Jahrhundert große Bedeutung hatte. Veröffentlicht in Wikipedia- Treffer 1 – 20 von 88
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1Tractatus Juridicus, De Successione Ab Intestato, Oder Vollkommener Unterricht Von Erbschafften, Und Erb-Gerechtigkeiten wann kein Testament, oder letzter Wille, vorhanden ist: ... Ingleichen wie man an Kayserlichen Cammer-Gericht von Erbschafften und derselben Gerechtigkeit, handelt. Ein Werck, dergleichen in Teutscher Sprach noch niemals ausgegangen. Deme ferner, wegen Gleichheit der Materie, beygefüget worden: ... Herzogs Augusti Constitution, Distinction &c. von Erb-Fällen ... Männiglichen, absonderlich denen, die bey Gerichten zu handlen haben, nothwendig, und nützlich, verfertigetVeröffentlicht 1730Signatur: Wird geladen …Online lesen (frei zugänglich)
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2Tractatus de Contractibus & Actionibus Oder Vollkommene Nachricht von Contracten und andern Schrifftlichen Verbindungen: Als da seynd, Genannte und unbenannte Contracte, ... ; Alles nach denen Kayserlichen Rechten ... abgehandelt ; ...Veröffentlicht 1730Signatur: Wird geladen …Online lesen (frei zugänglich)
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3Tractatus Juridicus, De Successione Ab Intestato: Oder Vollkommener Unterricht Von Erbschafften, Und Erb-Gerechtigkeiten, wann kein Testament, oder letzter Wille, vorhanden ist, ... ; Ingleichen wie man an Kayserl. Cammer-Gericht von Erbschafften und derselben Gerechtigkeit handelt ; Ein Werck, dergleichen in Teutscher Sprach noch niemals ausgegangen; Deme ferner, wegen Gleichheit der Materie beygefüget worden ... Herzogs Augusti Constitution, Distinction &c. von Erb-Fällen ... ; Männiglichen, absonderlich denen, die bey Gerichten zu handlen haben, nothwendig, und nützlich verfertigetVeröffentlicht 1730Signatur: Wird geladen …
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4Tractatus De Testamentis & Codicillis, Oder Herrn Noe Meurers, J.U.D. und Seiner Chur-Fürstlichen Durchl. zu Pfaltz, Hof-Rath [et]c. [et]c. Tractat Von Testamenten Und Codicillen: Worinnen Alles dasjenige so zur völligen Wissenschafft und Erklärung dieser Materia nur vorfallen und sich zutragen kan, deutlich, klärlich und doch in möglichster Kürtze abgehandelt ist. Jederman, sonderlich aber denen, so bey Gerichten zu thun haben, nöthig und nützlichVeröffentlicht 1730Signatur: Wird geladen …Online lesen (frei zugänglich)
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5Tractatus De Contractibus & Actionibus. Oder Vollkommene Nachricht von Contracten und andern Schrifftlichen Verbindungen: Als da seynd, Genannte und unbenannte Contracte, Obligationen und schrifftliche Verbindungen, Tauschen, und Vertauschen, Wettungen, Schadloshaltung, Kauffen und Verkauffen, Bestandnus-Häuser und Güter, Leyhen, Depostia, oder zu treuen Händen hinterlegte Güter, ... ; Alles nach denen Kayserlichen Rechten und Cammer-Gerichts-Observationibus, abgehandelt. Ein Werck von grosser Nutzbarkeit, weilen dergleichen Materien in Teutschland noch niemalen ausgegangen. Deme statt eines Anhangs verschiedener Chur-Fürsten, Fürsten und Stände des Heil. Röm. Reichs Statuta beygefüget wordenVeröffentlicht 1729Signatur: Wird geladen …Online lesen (frei zugänglich)
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6Tractatus Juridicus, De Successione Ab Intestato, Oder Vollkommener Unterricht Von Erbschafften, Und Erb-Gerechtigkeiten wann kein Testament, oder letzter Wille, vorhanden ist: ... Ingleichen wie man an Kayserl. Cammer-Gericht von Erbschafften und derselben Gerechtigkeit handelt. Ein Werck, dergleichen in Teutscher Sprach noch niemals ausgegangen. Deme ferner, wegen Gleichheit der Materie, beygefüget worden: ... Herzogs Augusti Constitution, Distinction &c. von Erb-Fällen ... Männiglichen, absonderlich denen, die bey Gerichten zu handlen haben, nothwendig, und nützlich verfertigetVeröffentlicht 1729Signatur: Wird geladen …Online lesen (frei zugänglich)
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7Wasser-Recht und Gerechtigkeit ...Veröffentlicht 1705Signatur: Wird geladen …Online lesen (frei zugänglich)
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8Jag- vnnd Forstrecht, Das ist: Underricht Chur: vnd Fürstlicher Lande, auch Graff vnd Herrschafften, vnd anderen Obrigkeiten Gebiet von verhawung vnd widerhawung der Wälde vnd Gehöltz, Auch den Wildbanen, Fischereyen, vnd was solchem anhangt, wie die nach Keyserlichen vnd Fürstlichen gemeynen Rechten gebrauch vnd gelegenheit in guter Ordnung zu halten, vnd in besser Form anzurichten: Weiter seind hierzu kommen etliche gute Consilia ...Veröffentlicht 1602Signatur: Wird geladen …Online lesen (frei zugänglich)
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9Liberey keyserlicher, auch Teutscher Nation Landt und Statt RechtVeröffentlicht 1597Signatur: Wird geladen …
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10Handtbüchlein/ Oder Compendium. Darinnen Sum[m]arie/ vnd auffs kürtzest/ gleich als in einem Register/ alle vnnd jede des Heiligen Römischen Reichs Abschied/ Ordnungen vn[d] Constitutiones, von dem ersten Röm. Keyser an/ biß auff jetzt regirende Rö. Key. Maiestat/ Herren Rudolphen den andern/ ... zusammen gezogen ...Veröffentlicht 1595Signatur: Wird geladen …Online lesen (frei zugänglich)
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11Thesaurus iuris Caesarii & constitutionum Imperii Germanici, das ist: Keyserliche, Chur und Fürsten, auch ansehenlicher Grauen und fürnemmer freyer Reichs-Stätt, Recht, Gewonheiten und Ubung: wie dieselbe es in den fürnembsten Materien ... angeordnet und zu halten pflegenBand 1 - Von Gerichten und gerichtlichem Proceß in bürgerlichen Sachen ...von Meurer, Noe 1525-1583Veröffentlicht 1586Signatur: Wird geladen …Online lesen (frei zugänglich)
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12Thesaurus iuris Caesarii & constitutionum Imperii Germanici, das ist: Keyserliche, Chur und Fürsten, auch ansehenlicher Grauen und fürnemmer freyer Reichs-Stätt, Recht, Gewonheiten und Ubung: wie dieselbe es in den fürnembsten Materien ... angeordnet und zu halten pflegenBand 2 - Von Contracten, als Kauffen, Verkauffen, Wechseln ...von Meurer, Noe 1525-1583Veröffentlicht 1586Signatur: Wird geladen …Online lesen (frei zugänglich)
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13Thesaurus iuris Caesarii & constitutionum Imperii Germanici, das ist: Keyserliche, Chur und Fürsten, auch ansehenlicher Grauen und fürnemmer freyer Reichs-Stätt, Recht, Gewonheiten und Ubung: wie dieselbe es in den fürnembsten Materien ... angeordnet und zu halten pflegenBand 3 - Von Testamenten, Codicillen, Legaten und anderern letzten Willens Geschefftenvon Meurer, Noe 1525-1583Veröffentlicht 1586Signatur: Wird geladen …Online lesen (frei zugänglich)
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14Liberey Keyserlicher, Auch Teutscher Nation Landt vnd Statt Recht, Das ist: Ordentliche vnd gantz nützliche Beschreibung, Erstlichen der gemeinen Keyserlichen Recht, Zum andern, Wie an dem Hochlöblichen Keyserlichen Cammergericht gemeinlichen gevrtheilt, vnd ... obseruiert worden: Nicht allein allen vnd jeden Ständen ... Sondern auch allen Richtern, ... nützlichBand 2 - Der Contracten, Handthierungen, und was denselbigen anhangetvon Meurer, Noe 1525-1583Veröffentlicht 1582Signatur: Wird geladen …Online lesen (frei zugänglich)
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15Jag vnd Forstrecht, Das ist: Vndericht Chur- und Fürstlicher Landt, auch Graff und Herrschafften, vnnd anderen Obrigkeiten, Gebiet, von verhauwung vnd widerhauwung der Wäld vnd gehöltz, Auch den Wildtbänen, Fischereyen vnd was solchem anhangt, wie die nach Keyserlichen vnd Fürstlichen gemeinen Rechten, Gebrauch vnd gelegenheit, in guter Ordnung zuhalten, vnd in besser form anzurichten: Weiter sind herzu kommen etliche gute Consilia, wie sie in etlichen an dem Hochlöblichen Keyserlichen Cammergericht Rechthengigen Sachen, dieser Materien referirt, vnd mit Urtheil seind entscheiden worden. Sampt etlichen guten Collectanien, dergleichen hievor nie gedruckt sindVeröffentlicht 1581Signatur: Wird geladen …Online lesen (frei zugänglich)
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16Handtbüchlein, Oder Compendium, Darinnen Sum[m]arie, vnd auffs kürtzest, gleich als in einem Register, alle vnd jede des Heiligen Römischen Reichs Abschied, Ordnungen vnd Constitutiones, von dem ersten Röm. Keyser an, biß auff jetzt regierende Röm. Keys. Maiestat, Herren Rudolphen den Andern ... zusammen gezogen ...Veröffentlicht 1580Signatur: Wird geladen …Online lesen (frei zugänglich)
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17Loci communes, aller deß Heiligen Römischen Reichs Ordnungen, gehaltener Reichsztäge und Abschied, gemeine Titul: darinn ein jeder Stand deß Reichs auff allen Reichs-, Deputation-, Kreiß- ... und dergleichen Täge ... erklärt ...Veröffentlicht 1578Signatur: Wird geladen …Online lesen (frei zugänglich)
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18Loci communes Aller dess Heiligen Römischen Reichs Ordnungen, gehaltener Reichsstage und Abschied ...Veröffentlicht 1578Signatur: Wird geladen …Online lesen (frei zugänglich)
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19CammergerichtsOrdnung vnd Proceß: neben allerley desselben Formen vnd Exemplarn, Allen so sich solchs hochlöblichen vnd höchsten der Teutschen Nation Gerichts, in der Practica vnd Handlungen zu gebrauchen, Sonderlich aber den jungen angehenden Practicanten, vnd denen so diesem Juditio zu weit entsessen, zu wissen vnd zu verstehen hoch von nöten vnd nützSignatur: Wird geladen …Online lesen (frei zugänglich)
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20Jag- vnd Forstrecht, Das ist: Vndericht Chur- vnd Fürstlicher Landt auch Graff vnd Herrschafften, vnd anderen Obrigkeiten, Gebiet, von verhauwung vn[d] widerhauwung der Wäld vnd Gehöltz, Auch den Wildtbänen, Fischereyen, vnd was solchem anhangt, wie die nach Keyserlichen vnd Fürstlichen gemeinen Rechten, Gebrauch vnd gelegenheit, in guter Ordnung zu halten, vnd in besser form anzurichten: Weiter sind herzu kommen etliche gute Consilia, ...Veröffentlicht 1576Signatur: Wird geladen …Online lesen (frei zugänglich)
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